Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

UVollzG NRW

§ 19 Telekommunikation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Telefongespräche (§ 24) und andere Formen der Telekommunikation (§ 27) gelten entsprechend. Telefongespräche dürfen auch dann abgebrochen werden, wenn die Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner oder Untersuchungsgefangene gegen verfahrenssichernde Anordnungen verstoßen.

§ 18 § 20